Es ist nicht mehr lange hin und das Verpackungsgesetz tritt in Kraft. Was müssen Versender von Faltschachteln, Kartons und anderer Verpackung bei der Lizenzierung beachten? 

Versender von Verpackungen sind zur Lizenzierung verpflichtet und habe eine Dokumentationspflicht zur Erfassung der Mengen von Faltschachteln, Kartons und anderer Verpackungsmittel.

Hersteller und Versender oder Vertreiber müssen ihre Verpackungsmittel entsprechend ihres Materialgehaltes (Papier, Pappe, Karton, Alu, Kunststoff usw.) erfassen. Dies kann unter Umständen recht schwierig werden, besonders dann, wenn es sich um Verbundwerkstoffe handelt. Aus der Erfassung der Materialien ergibt sich dann eine Menge pro Materialfraktion. Mit diesen Mengen können sie sich dann ein Angebot bei einem der vielen Dienstleister aus dem dualen System einholen. Für kleinere Versender gibt es schon relativ günstige Paketpreise.
Hier eine Zusammenstellung der Dienstleister im Dualen System:

http://www.belland-dual.de/
http://www.gruener-punkt.de/
http://www.eko-punkt.de/
http://www.landbell.de/
http://www.vfw-gmbh.eu
http://www.zentek.de
http://www.redual.de
http://www.interseroh.de
http://www.veolia.de

Vor der Lizenzierung muss der Erstinverkehrbringer aber die Registrierung der Verpackungen, des Verpackungszubehörs (Umreifungsbänder, Stretchfolien, Klebebänder usw.), Kartons und Faltschachteln durchführen. Bereits ab Oktober soll über LUCID (https://www.verpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/registrierung/) die Anmeldung erfolgen können.

Für die Händler gilt nachfolgender Merksatz:
!!! Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind !!!   Nach § 9 muss sich der Händler erst registrieren!!

Nochmals: Es gibt keine Frei- oder Mindestmengen. Jeder hat sich zu registrieren und zertifizieren lassen. Ausnahmen gibt es so gut wie nicht. Selbst das oftmals verwendete Zeitungspapier muss registriert werden.

Eine generelle Ausnahme gibt es jedoch z. B. für den Imbissbereich und die entsprechende Einwegverpackung. Hier kann der Käufer dieser Einwegverpackungen vom Verkäufer erwarten und verlangen, dass diese Verpackungen bereits lizenziert sind. Solcherlei Ausnahmen sind jedoch gerade für Onlinehändler nicht relevant. Es sei denn er handelt mit Einwegverpackungen.
Eine Nichtlizenzierung kann zur Folge haben, dass sie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erhalten. Durch die Registrierung und Veröffentlichung im Internet wird sicherlich der gesetzeskonforme Wettbewerber aufpassen, dass nicht nur er das duale System durch seine Zertifizierung bezahlt, sondern er wird eventuell seine Mitbewerber entsprechend melden. Hier drohen dann Bußgelder bis zu 200.000,00 € pro Verstoß.

Es gilt also für alle Versender von Waren an Endverbraucher :
REGISTRIEREN und ZERTIFIZIEREN lassen!

Damit geht man zukünftigem Ärger auf jeden Fall aus dem Weg und ihre Kartons, Faltschachteln und Verpackungen finden auch bei ihren Kunden Anklang.

Wenn Sie weiter Fragen haben, so rufen Sie gern an unter 036424/76183 oder senden uns eine Email an info@jenpack.de.