Die seit 1991 geltende Verpackungsverordnung wurde seit dieser Zeit mehrfach verändert, ergänzt und / oder novelliert. Diese Verordnung wird nun ab 01. Januar 2019 durch ein neues Verpackungsgesetz abgelöst.

Welche Auswirkungen hat das neue Verpackungsgesetz auf Onlinehändler und Hersteller von Verpackungen, Kartons und Faltschachteln?

Und wieder einmal greift der Staat „regelnd“ in Wirtschaftskreisläufe ein. Betroffen sind nun ALLE, die Waren und Güter an Endverbraucher versenden. Egal in welcher Form.

Ausnahmen sind Hersteller wie die Jenpack GmbH (www.jenpack.de), die Waren, wie Kartons, Faltschachteln, Verpackungen und Verpackungszubehör, ausschließlich an Gewerbetreibende verkaufen und nicht an Endverbraucher. Aber auch hier liegt der Teufel im Detail. Sobald man an Bildungseinrichtungen, Verwaltungen, Gaststätten und dergleichen liefert, wird eine Registrierung notwendig.

Da wir als Jenpack GmbH wiederum nur Transportverpackungen für unsere Shopkunden  verwenden, ist eine Verwendung beim Endverbraucher nicht gegeben. Eine Registrierungspflicht für unsere Kartons, Faltschachteln, Verpackungen und Verpackungszubehör besteht damit nicht.

Eine Registrierung ist aber für jede kleinste Menge pflichtig, die in Verkehr gebracht wird. Auch kleine Onlinehändler sind davon betroffen. Ausnahmen gibt es nicht. Ausgenommen ist aber z.B. die Privatperson, die mal etwas über Ebay verkauft.

Ja kann man nun sagen: Was ist denn neu gegenüber der bisherigen Verordnung?

Den Entsorgungsunternehmen, bei denen man sich bisher anschließen musste, wurde nun eine Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister vorgeschalten. Bei dieser muss man sich nun registrieren lassen, um sich dann einen Entsorger zu suchen, Diese Registrierungsstelle erstellt ein Register , welches dann auch im Internet veröffentlicht wird. Hier kann man dann entnehmen, wer als Inverkehrbringer von Verpackungen so am Markt ist. Wer nicht registriert ist, darf keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in den Markt bringen. Sicherlich hofft man dann auch darauf, dass diejenigen die sich nicht angemeldet haben, von Mitbewerbern angeschwärzt werden.

Angeblich entstehen durch die Installation dieser Stiftung den Händlern und Herstellern keine zusätzlichen Kosten, da die dortige Meldung keine Kosten verursacht. Nur muss auch diese Stiftung von jemandem bezahlt werden. Über Umlagen geschieht dies durch die Entsorger. Diese werden, um ihre Margen wieder zu erzielen, diese Kosten auf die Lizenzgebühren aufschlagen. Also bezahlt es dann letztendlich wieder der Händler oder Inverkehrbringer. Seinerseits wird dieser dann wiederum die erhöhten Kosten auf den Endverbraucher abwälzen.

 

Einen weiterführenden Kommentar zum neuen Verpackungsgesetz von der Jenpack GmbH (www.jenpack.de) finden Sie hier auf unserem Blog.