In unserem ersten Beitrag zum Verpackungsgesetz haben wir einen kurzen Überblick über die Änderungen gegeben und was dies für Online-Händler und Hersteller von Verpackungsmitteln bedeutet. Heute widmen wir uns den Fragen:

Sind nur Kartons und Faltschachteln zu lizenzieren? Welche Materialien fallen noch unter das neue Verpackungsgesetz?

Müssen auch gebrauchte Verpackungen lizenziert werden?

 Generell kann man sagen, dass so ziemlich alles, was unter die Begriffe Kartons, Faltschachteln, Verpackungen, Verpackungsmittel und Verpackungszubehör fällt, registriert werden muss. Ausnahme bildet eigentlich nur der Brief oder der Umschlag, in dem keine Ware oder keine Produkte versendet werden.

EtikettenKlebeband, Stretchfolie, Stopfpapier, Styroporchips , Rollenwellpappe, Tragegriffe und sonstiges Verpackungsmaterial sind alles Materialien, die zu registrieren sind.

Für Händler, Fullfilment-Anbieter und Hersteller, die Waren und Produkte verpacken und versenden kommt aber neben der Lizenzierung auch eine aufwändige Dokumentationspflicht zum Tragen. Inwieweit Prüfungen stattfinden werden, ist heute noch noch nicht erkennbar. Sicherlich wird aber der ein oder andere Hersteller und Händler nicht drum rumkommen. Materialart, Menge (Masse), Systempartner, Abgabe- und Beteiligungszeitraum, Korrekturmeldungen und Registrierungsnummern sind nur ein kleiner Teil der dann zu prüfenden Datenmeldungen.

Besonders „hart“ wird es die treffen, die bisher gebrauchte Kartons, Faltschachten und anderes Verpackungsmaterial einsetzen. Auch für dieses Material gilt die Registrierungspflicht. Da alle Verpackungen die beim Endverbraucher als Abfall anfallen systembeteiligungspflichtig sind, müssen diese Verpackungen auch lizenziert werden. Das trifft aber nur einmal zu. Das bedeutet, jede Verpackung muss nur einmal registriert werden. Und diese Registrierung muss der Händler nachweisen. Holt sich also ein Händler seine Versand- oder Transportverpackung im nächsten Supermarkt oder Schuhladen und denkt diese Verpackungen sind registriert, dann muss er dies auch nachweisen. Und dies wird schwierig werden. Ihm wird dann nichts anderes übrig bleiben, als diese Verpackungen letztendlich zum 2.Mal zu registrieren. Denn wenn er es nicht macht, muss er darlegen, dass die Verpackung in der Lieferkette lizenziert wurde, dass ALLE gebrauchten Verpackungen lizenziert sind und derjenige benannt wird, der die Verpackungen bereits lizenziert hat. Und dies wird halt schwierig werden. Seit der Novellierung der Verpackungsverordnung in 2009 braucht auf den Kartons, Faltschachteln und Verpackungen kein Symbol (z. B. Grüner Punkt) mehr aufgebracht zu sein. Man kann praktisch von außen nicht mehr erkennen, ob die Verpackung einem Entsorgungssystem angehört.

Ob sich letztendlich diese Dokumentationspflicht rechnet, muss jeder Händler selbst entscheiden. Letztendlich wäre dann diese Dokumentation genauso ein bürokratisches Ungeheuer wie die Doku bei der DSGVO.

Im nächsten Beitrag erhalten sie Tipps bei der Lizenzierung und der Meldung der Verpackungen.